Aktuelle Informationen

Fortbildung Ferkelkastration durch Narkose mit Isofluran

Gemäß § 6 Abs. 5 Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) sind Sachkundeinhaber verpflichtet,
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung teilzunehmen, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird.

Aktuelle Termine zur Fortbildungsschulung sind auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu finden.

Alle wichtigen Daten zum neuen TAMG im Überblick

Neue Nutzungsarten - Hinweise zur Mitteilungspflicht

Saugferkel bis zum Absetzen:
-Bestandsuntergrenze: 85 Sauen

Zuchtschweine:
-Bestandsuntergrenze: 85 Zuchtschweine
- Sauen und Eber ab Einstallung zur Ferkelproduktion
- zugekaufte Jungsauen, werden ab Einstallung in Quarantäne mitgezählt!
- bei Eigenremontierung zählen Zuchtläufer >30 kg als sonstige bzw. Nicht-Mastschweine und sind bis zur Einstallung in die Quarantäne nicht Mitteilungspflichtig!

Sonstige Schweine bzw. Nicht-Mastschweine ab 30 kg:
- Jungsauen und Jungeber >30 kg in klassischen Aufzuchtbetrieben sind nicht Mitteilungspflichtig!

Nullmeldungen

Werden im Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt, ist verpflichtend eine Nullmeldung durchzuführen. Diese kann der Tierhalter bei HIT selber oder optional über einen Dritten vornehmen lassen.

Dafür muss in der TAM unter dem Punkt „Eingabe Tierhaltererklärung“, der sog. „Dritte“ benannt werden.

Bestandsregister

Bestandsregister sind tagesaktuell im Betrieb zu führen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen.

Bei Eingabe der Tierbestandsbewegungen für Mitteilungspflichtige Nutzungsarten in HIT, müssen Zu- und Abgänge nach Datum genau geführt werden. Auch bei Saugferkelgeburten und -verlusten!

Stichtagsmeldungen für das Bestandsregister müssen bis spätestens 14. Juli eingetragen sein

Tierhalterversicherung

Die Abgabe der Tierhalterversicherung am Ende eines Halbjahres entfällt, d.h. für das 1. HJ 23 muss zum 14.07. keine Tierhalterversicherung mehr abgegeben werden.

Wichtung Antibiotika

Zur Berechnung der Therapiehäufigkeit werden bestimmte Antibiotika mit einem Faktor je Behandlungstag (BT) versehen:

-One-Shot-Präparate (also Antibiotika, die nur einmal verabreicht werden müssen) je BT x 5

Beispiel: Draxxin statt 7 Wirktagen nur noch 5 Wirktage!

-Cephalosporine der 3. und 4. Generation (z. B. Cobactan), Fluorchinolone (z. B. Marbocyl, Baytril, Ursofloxacin) oder Colistin je BT x 3

Beispiel: Die Behandlung einer Tiergruppe über 5 Tage mit Belacol 24% wurde bisher in der Datenbank mit 5 Wirktagen gewertet. Ab 2023 bedeutet das für die Berechnung 15 Wirktage.

Therapiehäufigkeit

Die bundesweite Kennzahl wird nur noch 1 x jährlich am 15. Februar veröffentlicht und gilt für das vergangene und das folgende Halbjahr!

Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann ab 01.02. und 01.08. für das jeweilige Halbjahr in der TAM unter dem Punkt „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge“ eingesehen werden.

Maßnahmenplan

Überschreitet die betriebliche Therapiehäufigkeit in einem Halbjahr die bundesweite Kennzahl 2, ist ein Maßnahmenplan zu erstellen.

Dieser ist bis spätestens zum 01.04. für das 2. Halbjahr des vergangenen Kalenderjahres und bis zum 01.10. für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres dem zuständigen Vet-Amt zu übermitteln.

Wird im folgenden Halbjahr, die Kennzahl erneut überschritten, wird kein neuer Maßnahmenplan erforderlich. Die Dokumentation der eigenen, betrieblichen Therapiehäufigkeit ist zu führen und muss bei Kontrollen ggf. vorgelegt werden.

ASP- Leitfaden zur Biosicherheit in Schweine haltenden Betrieben

 

Neuer Leitfaden nach dem Tiergesundheitsrechtsakt der EU,
weitere Informationen auf landvolk.net:
ASP: Biosicherheit ist wichtiger denn je

Umgang mit kranken oder verletzten Schweinen

Der Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren gehört bei jedem/r Schweinehalter/innen zum Aufgabenbereich dazu. Zusammen mit der/dem betreuenden Tierärztin/ Tierarzt werden Therapiemaßnahmen eingeleitet.
Zusätzlich stehen den Schweinehalter/innen nun weitere Hilfestellungen bezüglich der Unterbringung (Anforderung an eine Krankenbucht), Behandlung und gegebenenfalls tierschutzgerechter Tötung von kranken und verletzten Schweinen zur Verfügung.

Zum Einen das Schulungsmaterial eines Projektes für den korrekten Umgang mit schwer erkrankten und verletzten Schweinen an der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo).
Zum Anderen der "Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit erkrankten und verletzten Schweinen" der Arbeitsgruppe Schweine der Niedersächsischen Nutztierstrategie - 4.0

Unter nachstehenden Links stehen die Dateien als PowerPoint Presentation [*.pptx Datei], bzw. als *.pdf Datei auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Download bereit.

rechtzeitige Nottötung

Es stellt sich regelmäßig in schweinehaltenden Betrieben die Frage: Ist dieses Tier transport- und schlachtfähig?
Eine gute Orientierungshilfe für Schweinehalter/innen bietet dafür der Leitfaden zur Bewertung der Transport- und Schlachtfähigkeit, der unter folgendem Link auf der Seite der Landwirtschaftskammer Niedersachen als *.pdf Datei runtergeladen werden kann.

Aktionsplan Kupierverzicht ab 01. Juli 2019

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 sind von Schweinehaltern, welche Schweine mit kupierten Schwänzen halten, diverse Dokumentationspflichten im Rahmen des Aktionsplan Kupierverzicht zu erfüllen.
Ein für Niedersachsen gültiger Runderlass für die Erstellung dieser Dokumentation ist seit dem 27. Juni 2019 veröffentlicht.

Sie finden hier die bis auf weiteres nutzbaren Unterlagen per Link zum Download:

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